Info

Anerkennung der Zivilinvalidität - Anerkennung von Behinderung

Anerkennung der Zivilinvalidität

Das Gesetz definiert als Zivilinvaliden:

  • Bürger im Alter zwischen 18 und 65 Jahren mit Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes, die nicht mehr behoben werden können und die eine deutliche Verminderung oder den vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit im allgemeinen mit sich bringen.
  • Es können auch Bürger unter 18 und über 65 Jahren als Invaliden anerkannt werden, welche invalidisierende Krankheiten aufweisen, wie auch Blinde und Taubstumme.

Im Sinne der sozio-sanitären Betreuung und der Zuweisung des Begleitgeldes werden minderjährige oder über 65-jährige Bürger als Invaliden anerkannt, wenn sie permanente Schwierigkeiten haben den Aufgaben und Tätigkeiten ihres Alters nachzugehen.
Ausgenommen sind alle jene Situationen, die bereits als kriegs-, dienst- und/oder arbeitsbedingt anerkannt sind.

 
Wo muß das Ansuchen abgegeben werden?

Das Ansuchen muß auf den eigens dafür vorgesehenen Formblättern am Schalter für Zivilinvaliden des Dienstes für Rechtsmedizin des Sanitätsbetriebes Bozen Amba-Alagi-Straße Nr. 33 – III Stock Tel: 0471/909129 Fax. 0471/909151, bzw. beim Sprengel, mit eigenständiger Unterschrift des Antragstellers, abgegeben werden. Das Ansuchen kann auch über das Patronat eingereicht werden.

 
Welche Dokumente müssen dem Ansuchen beigelegt werden?

  • a) Original des ärztlichen Zeugnisses, vom Vertrauensarzt oder von einem Facharzt ausgestellt, mit Angabe aller zur Invalidität führenden Pathologien;
  • b) Klinische Unterlagen vor kurzem ausgestellt und auch in Fotokopie über den Gesundheitszustand (z.B. Krankengeschichten von eventuellen Krankenhausaufenthalten, Bestätigungen von durchgeführten fachärztlichen Untersuchungen, ärztliche Verschreibungen, durchgeführte physiotherapeutische Maßnahmen, Röntgenaufnahmen und andere Diagnosemaßnahmen oder Untersuchungen, Unterlagen zu laufenden therapeutischen Maßnahmen u.s.w.)

Das Formular des Ansuchens sieht eine Selbsterklärung bezüglich Geburtsdatum, Wohnsitz und Staatsbürgerschaft vor.
Für die Minderjährigen wird das Ansuchen von der Person unterschrieben, welche die elterliche Gewalt ausübt; für unzurechnungsfähige und entmündigte Personen unterschreibt der Vormund oder der Rechtsbevollmächtigte. Wenn die Person nicht in der Lage ist zu unterschreiben, muß der Grund dafür angegeben werden und die Erklärung muß von einer Amtsperson (einem Beamten der Gemeinde oder des Bürgerzentrums) entgegengenommen werden.
Die Ansuchen werden protokolliert, registriert und nach dem Eingangsdatum geordnet. Der Termin für die Kontrolluntersuchung wird dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief mit Rückantwort mitgeteilt.
Der Antragsteller muß mit einem gültigen Personalausweis zur Untersuchung erscheinen.
Der Antragsteller wird einer Untersuchung durch die Kommission unterzogen, welche vom Dienst für Rechtsmedizin vom Sanitätsbetrieb gegründet worden ist, und den Invaliditätsgrad anhand der eingereichten klinischen Dokumentation und aufgrund des bei der Untersuchung festgestellten Gesundheitszustandes beurteilt. Zur Untersuchung kann der Antragsteller (auf eigene Kosten) einen Vertrauensarzt hinzuziehen.
Das Ergebnis der Untersuchung wird dem Antragsteller mittels eingeschriebenem Brief mit Rückantwort an seinen meldeamtlichen Wohnsitz oder an die Einrichtung, wo er untergebracht ist, geschickt. Das Ergebnis wird auch dem Patronat mitgeteilt, an welches sich der Antragsteller gewandt hat.
Sollte die Beurteilung durch die Ärztekommission in erster Instanz den Antragsteller nicht zufriedenstellen, kann er innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Niederschrift mit dem Ergebnis beim zuständigen Landesamt Rekurs einreichen, mit Beilegung einer neuen Bescheinigung eines Facharztes im zuständigen Bereich.
Nur wenn der Antragsteller vom Arzt als transportunfähig erklärt wird, kann eine Untersuchung zu Hause beantragt werden.
Sollte der Antragsteller vor der Untersuchung versterben, können die Erben eine Fortsetzung des Verfahren beantragen (Anerkennung der Invalidität post mortem). In diesem Fall entscheidet die Ärztekommission anhand der ärztlichen Unterlagen. Aus diesen Unterlagen müssen die Pathologien des Antragstellers sicher und genau hervorgehen.

 
Mit der Anerkennung als Zivilinvalide hat die betreffende Person Anrecht auf folgende finanzielle Zuwendungen:

INVALIDITÄT/FESTGESTELLTE BEHINDERUNG
ALTER ( (voraussetzung der Antragsteller für die Dauer der Leistungen)
MÖGLICHE FINANZIELLE ZUWENDUNG (in bezug auf das Alter, die festgestellte Imvalidität und die eventuelle Bezüge)

74%-99% (Teilinvalidität):
Von der Geburt bis zum 65. Lebensjahr
Rente für Teilinvaliden
100% (Vollinvalidität):
Vom 18. bis zum 65. Lebensjahr
Rente für Vollinvaliden
100% Invalidität mit Bedarf an permanenter Betreuung (Begleitung):
Es besteht keine Altersgrenze
Begleitzulage für Vollinvaliden
Taubstummheit
Von Geburt an/Nach den 18. Lebensjahr
Kommunikationszulage/Taubstummenrente
Vollblindheit
Von Geburt an
Rente für Vollblinde, Begleitzulage für Vollblinde, Ergänzungszulage für Vollblinde
Teilblindheit (restliches Sehvermögen von nicht mehr als 1/20, in beiden Augen, mit Korrektur)
Von Geburt an
Rente für Teilblinde, Sonderzulage für Teilblinde, Ergänzungszulage für Teilblinde

 
Mindestprozentsätze für festgestellte Invalidität für weitere Begünstigungen:

34%: Prothesen und Hörapparate
46%: Eintragung in die Sonderverzeichnisse für die gezielte Arbeitsvermittlung
67%: Ticketbefreiung und ärztliche Leistungen
74%: Finanzielle Leistungen
100% mit Bedarf an permanenter Betreuung Taxigutscheine, Begünstigungen bei
der Staatsbahn Anrecht auf die ‘Blaue Karte’ (auch für den Begleiter), usw.

 
Andere Begünstigungen:

Steuerbegünstigungen (z.B. Herabsetzung der Mehrwertsteuer beim Kauf eines Autos, Befreiung von Universitätsgebühren, usw.)
Punkte beim Institut für geförderten Wohnbau, um Anrecht auf eine begünstigte Miete zu haben.
Punkte, um Anrecht auf die Beiträge des Landes für ein Darlehn zum Kauf der Erstwohnung zu erhalten.

Wo befindet sich das Amt für Zivilinvaliden?
Bozen, Amba Alagi Straße, 33 – 3. Stock
Tel: 0471/909129 Fax. 0471/909151
Öffnungszeiten: Mo,Di,Mi, Fr 9-12; Do 8:30-13 und 14-17:30

Link: http://www.provinz.bz.it/sozialwesen/senioren/zivilinvaliden.asp

 

Anerkennung von Behinderung

Die Anerkennung der Behinderung wird von der vom Dienst für Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirkes Bozen gegründeten Kommission durchgeführt.
Der Antrag muss an derselben Stelle und in derselben Form eingereicht werden, wie für die Zivilinvalidität vorgesehen ist.

Die Anerkennung der Behinderung gibt Anrecht auf eine Reihe von Begünstigungen; die wichtigsten davon sind:

  • Arbeitsvermittlung für vereinbare Tätigkeiten;
  • Vorrang bei der Zuweisung des Arbeitsortes im Falle eines Wettbewerbsgewinnes bei einer öffentlichen Körperschaft;
  • Annäherung des Arbeitsplatzes an den Wohnort, sofern dies möglich ist;
  • monatlicher Urlaub von drei Tagen für den Familienangehörigen, der eine schwer behinderte Person betreut und von drei Tagen bzw. um zwei Stunden reduzierter Stundenplan für den schwer behinderten Arbeiternehmer;
  • Befreiung von der Autosteuer für die Besitzer von behinderungsgerecht umgerüsteten Fahrzeugen;
  • Landesbeiträge für den Kauf der Erstwohnung.

 
Die gezielte Arbeitsvermittlung von Personen mit Behinderung (Gesetz Nr. 68/1999)

Die Person mit Behinderung, der eine Invalidität von mehr als 45 % zuerkannt wurde, hat ein Anrecht auf gezielte Arbeitsvermittlung. Um in den Genuss dieser Vergünstigung zu kommen, muss sie bei der vom Dienst für Rechtsmedizin des Gesundheitsbezirkes Bozen zu diesem Zweck gegründeten Kommission um Bewertung der eigenen Arbeitsfähigkeit ansuchen.
Nach Abschluss der Feststellung wird die Kommission eine rechtsmedizinische Beurteilung über die Restarbeitsfähigkeit geben, die die Projekte und die Arten der Arbeitseingliederung für die Person mit Behinderung umfasst.
Diese Beurteilung ist für die Einschreibung in die Arbeitsvermittlungslisten des Arbeitsamtes unentbehrlich.