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Info
- Die gesetzlichen Bestimmungen über die Organspende und Transplantation in Italien
- Fragen und Antworten zur Transplantation
- Anerkennung der Zivilinvalidität - Anerkennung von Behinderung
- Begünstigungen am Arbeitsplatz
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Begünstigungen am Arbeitsplatz
(Gesetz vom 5. Februar 1992, Nr. 104)
Zielgruppe:
- Arbeitnehmer mit einer schwerwiegenden Behinderung
- Verwandte und Verschwägerte von Menschen mit einer schwerwiegenden Behinderung innerhalb des dritten Grades
- Eltern, auch Adoptiveltern von Minderjährigen mit einer schwerwiegenden Behinderung
Voraussetzungen:
- Um in den Genuss dieser Begünstigungen zu kommen, wird die Bestätigung über eine schwerwiegende Behinderung (laut Art. 3, Absatz 3. Gesetz 104/92) benötigt, welche die zuständige Ärztekommission ausstellt;
- außerdem darf die Person mit Behinderung nicht ständig in einer Einrichtung untergebracht sein.
Begünstigungen – Art. 33, Gesetz 104/92:
- Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern bis zum Ende des 3. Lebensjahres des Kindes haben Anrecht auf Verlängerung der Elternzeit bis zu 3 Jahren oder alternativ dazu 2 bezahlte Abwesenheitsstunden täglich;
- Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern, bis zum Ende des 18. Lebensjahres des Kindes haben Anrecht auf drei Tage bezahlte Freistellung vom Dienst pro Monat (aufteilbar);
- Verwandte und Verschwägerte innerhalb des dritten Grades und Eltern, auch Adoptiveltern, über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus, haben Anrecht auf 3 Tage bezahlten Sonderurlaub pro Monat (aufteilbar). Dieses Recht haben sie nur, wenn sie kontinuierlich und auf geeignete Art und Weise die behinderte Person betreuen und nur wenn kein anderer Verwandter diese Begünstigung bereits in Anspruch nimmt;
- Arbeitnehmer mit schwerwiegender Behinderung selbst haben Anrecht auf eine Arbeitsenthaltung von 2 Stunden täglich oder alternativ dazu 3 bezahlte Tage Abwesenheit vom Dienst im Monat (aufteilbar)
Arbeitnehmer mit schwerwiegender Behinderung selbst, Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern und Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad haben Anrecht, den dem Wohnort nächstgelegenen Arbeitssitz zu wählen und können nicht ohne ihre Einwilligung versetzt werden.